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AGB

CATENIC AG - AGB

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR
LIEFERUNGEN, LEISTUNGEN UND LIZENZEN



1. Geltungsbereich: Diese Bedingungen gelten für Lieferungen, Leistungen und Lizenzen jeder Art, die die Firma Catenic AG ("Catenic") gegenüber ihren Kunden erbringt. Soweit zwischen Catenic und dem Kunden ein oder mehrere individuelle Lizenz-, Dienst- oder sonstige Verträge (nachfolgend zusammenfassend als "Vertrag" bezeichnet) bestehen, sind diese Bedingungen Bestand-teil derselben und gelten, sofern in dem Vertrag keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden.

2. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unterneh-men (für solche Geschäfte, die zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sonstige Kunden dürfen die von Catenic angebotenen Leistungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Catenic in Anspruch nehmen.

3. Widerspruchsklausel: Den Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Eine solche Zustimmung gilt nur für den Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen und Leistungen.

4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und enthalten nur Aufforderungen zu Angeboten durch den Kunden.

5. Für die Auftragsbestätigung behält sich Catenic eine Frist von zwei Wochen vor. Mit der Annahme einer Bestellung kann nur gerechnet werden, wenn diese schriftlich bei Catenic eingeht. Catenic kann die Annahme eines Auftrags von einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

6. Technische Unterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichungen und Kalkulationen, die dem Kunden im Rahmen der Auftragsverhandlungen und der Vertragsausführung über-lassen werden, dürfen vom Kunden nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an derartigen Unterlagen behält sich Catenic vor. Für den Fall, dass der Kunde derartige Unterlagen benutzt, ohne Catenic gegenüber dazu berechtigt zu sein, ist Catenic berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

7. Lieferbedingungen: Alle Lieferungen von Waren erfolgen ab Lager Bad Tölz, Incoterms 2000. Entsprechend verstehen sich auch die von Catenic angegebenen Preise.

8. Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung aller vom Kunde zu erfüllenden Lieferbedingungen sowie den Eingang einer schriftlichen Bestätigung des Kunden bei Catenic, dass die von Catenic vorgegebenen Installationsvoraussetzungen erfüllt sind, voraus. Fixgeschäfte bedürfen ausdrücklicher Bestätigung.

9. Teillieferungen bleiben vorbehalten.

10. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vor-behalten.

11. In jedem Fall behält sich Catenic vor, anstelle der bestellten Ware Nachfolgemodelle zu liefern, sofern auch diese die vereinbarten Spezifikationen erfüllen und nicht teurer als die bestellte Ware sind.

12. Schutzrechte: Das Recht des Kunden zur Nutzung der von Catenic gelieferten oder in anderer Weise zur Verfügung gestellten Computer-Software-Erzeugnisse einschließlich der Nutzerdokumentation ("Software") ist auf die eigenen, internen Geschäftszwecke des Kunden beschränkt und bestimmt sich im Übrigen ausschließlich nach dem Vertrag und diesen Bedingungen. Alle sonstigen Rechte an der Software bleiben vorbehalten. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, es zu unterlassen, (a) ihm überlassene Kopien der Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder in sonstiger Weise in eine für Personen wahrnehmbare Form zu bringen, zu modifizieren, zu adaptieren, zu übersetzen oder zur Herstellung ganz oder teilweise abgeleiteter Werke zu benutzen, (b) die Software über ein Netzwerk zur Verfügung zu stellen oder Dritten auf sonstige Weise unentgeltlich oder gegen Bezahlung zum Gebrauch zu überlassen oder (c) Benchmark-Tests zu unterziehen und die Ergebnisse ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Catenic bekanntzugeben, soweit dies nicht nach diesem Vertrag oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften gestattet ist. Sein Recht zur Vervielfältigung und Bearbeitung, wenn und soweit dies für eine gesetzlich zwingend erlaubte bestimmungsgemäße Be-nutzung der Programme einschließlich der Datensicherung und der Fehlerbeseitigung erforderlich ist, bleibt unbe-rührt, vorausgesetzt, dass Catenic zuvor Gelegenheit zur Beseitigung eines eventuellen Fehlers gegeben wird. Dies gilt entsprechend für eine gesetzlich zwingend erlaubte Dekompilierung, vorausgesetzt, dass Catenic zuvor Gelegenheit zur Überlassung der gewünschten Informationen gegeben wird. Alle Kopien der Software müssen die, vom Inhaber der Rechte vorgesehenen, Marken sowie Schutzrechts- und Anwenderhinweise orignalgetreu wiedergeben. Der Kunde darf ihm überlassene Kopien der Software einem Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Catenic verkaufen oder überlassen; mit der Erteilung der Zustimmung kann nur gerechnet werden, wenn der Dritte alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an Stelle des Kunden übernimmt und der Kunde in seinem Besitz befindliche Kopien der Software zerstört. Der Quellcode von Computer-Software-Erzeugnissen wird nur geliefert, wenn dies ausdrück-lich vereinbart ist. Der Kunde unterläßt jegliche Nutzung der Software, die nicht nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen ausdrücklich gestattet ist.

13. Wartung: Catenic ist von der Verpflichtung zur Er-bringung von im Vertrag vereinbarten Wartungsleistung-en befreit, wenn (a) der Kunde es unterläßt, die angeblichen Fehler in nachvollziehbarer Form zu melden oder Catenic die, für die Beratung erforderlichen, Auskünfte und Hilfsmittel, ggf. auch geeignetes Personal, Hardware- und Softwarenutzung in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stellen, (b) die Wartung von Personen angefordert wird, die nicht speziell autorisierte Mitarbeiter des Kunden sind, (c) ein behauptetes Anwendungsproblem nicht auf einen Fehler der zu wartenden Produkte zurückzuführen ist, insbesondere wenn ein behauptetes Anwenderproblem durch einen Hardwarefehler, Interferenzen mit anderer Software, die nicht speziell von Catenic freigegeben wurde, oder durch einem sonstigen Grund, der außerhalb des Einflußbereichs von Catenic liegt, verursacht worden ist, (d) das Produkt von dritter Seite verändert wurde oder (e) der Kunde keine angemessenen Anstrengungen unternimmt, ein bei der Anwendung der zu wartenden Software aufgetretenes Problem, zu dem er die Beratung durch Catenic in Anspruch genommen hat, aufgrund des Beratungsergebnisses zu lösen.

14. Vertraulichkeit: Beide Parteien verpflichten sich, von der jeweils anderen Partei erhaltene vertrauliche geschäftliche und technische Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke des Vertrages zu verwenden. Diese Beschränkung gilt nicht für Informationen, die nachweislich zur Zeit der Überlassung öffentlich oder dem Empfänger bereits bekannt waren oder nach Überlassung an den Empfänger veröffentlicht werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hätte. Jede Partei steht dafür ein, dass die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsklausel auch von ihren Angestellten, Erfüllungsgehilfen und Beratern beachtet werden, und zwar auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Partei und solchen Angestellten, 2 Erfüllungsgehilfen oder Beratern. Der Empfänger unterrichtet den Inhaber unverzüglich, wenn ihm von dem Inhaber übermittelte vertrauliche Informationen bereits bekannt waren, Informationen, die der Inhaber als vertraulich ansieht, bekannt geworden sind, oder er von einem Gericht, einer Behörde oder einem Dritten aufgefordert wird, vertrauliche Informationen mitzuteilen. Diese Vertraulichkeitsklausel bleibt auch nach Beendigung des Vertrages wirksam.

15. Abnahme: Von Catenic erstellte Werke sind innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe vom Kunden in Anwe-senheit von Vertretern beider Parteien abzunehmen. Die Abnahme ist seitens des Kunden schriftlich zu bestätigen, wenn die in der Leistungsbeschreibung genannten Spezifikationen im wesentlichen erfüllt sind. Solange Catenic die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, das Werk zu benutzen. Wenn der Kunde das Werk dennoch nutzt, gilt dies als Abnahme.

16. Kündigungsfrist, Mindestlaufzeit: Verträge über Wartungsleistungen und sonstige regelmäßig wiederkehrende Lieferungen oder Leistungen werden jeweils für die im Vertrag genannte Laufzeit abgeschlossen. Falls nicht anderes vereinbart ist, sind beide Seiten berechtigt, solche Verträge jeweils unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum zweiten Jahrestag der Vertragsunterzeichnung und danach zum Ende eines Kalenderquartals zu kündigen. Der Kunde ist darüber hinaus zur Kündigung eines solchen Vertrages unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten berechtigt, sofern er Catenic bestätigt, dass die zu wartenden Systeme oder Programme außer Dienst gestellt worden sind oder ein von Catenic geliefertes Update nicht installiert wurde, und der Kunde eine Abstandszahlung in Höhe der Vergütung entrichtet, die der Kunde bis zum frühest möglichen Kündigungszeit-punkt nach vorstehendem Satz 1 oder 2 hätte entrichten müssen, abzüglich der von Catenic durch die vorzeitige Beendigung ersparten Kosten, es sei denn, dass die vorzeitige Kündigung des Vertrages durch Catenic zu vertreten ist.

17. Anpassung dieser Bedingungen: Catenic ist berechtigt,
diese Bedingungen durch einseitige Erklärung mit Wirkung
für die Zukunft unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
abzuändern. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ebenfalls einem Monat zu kündigen, sofern Catenic die Kündigung innerhalb von zwei Wochen zugeht, nachdem Catenic dem Kunden die geänderten Bedingungen bekannt gegeben hat. Macht der Kunde von die-sem Recht Gebrauch, so gilt die Änderung für ihn nicht mehr.

18. Wünscht der Kunde eine Änderung der Lieferung, Leistung, des Liefertermins oder sonstiger Einzelheiten, die bereits ver-traglich geregelt sind, so wird Catenic dem nach Möglichkeit nachkommen. Die durch die Änderung verursachten Kosten trägt der Kunde zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung.

19. Zahlungsziel: Alle Rechnungen sind netto (ohne Abzug)
sofort zur Zahlung fällig, sofern im Vertrag nichts anderes
vereinbart ist. Catenic ist im Normalfall bereit, ein Zahlungs-ziel von dreißig Tagen ab Rechnungserhalt einzuräumen. Zahlt der Kunde nicht innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungs-erhalt, so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.

20. Rechnungsprüfung: Der Kunde überprüft die Rechnung
umgehend nach Erhalt. Etwaige Einwendungen hat der Kunde
innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung schrift-lich gegenüber Catenic geltend zu machen. Nach Ablauf
dieses Zeitraumes gilt die Rechnung als genehmigt. Catenic
weist den Kunden in der Rechnung auf die Rechtsfolgen der
Fristversäumnis hin.

21. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in die von Catenic
genannten Preisen eingeschlossen, sondern wird in gesetz-licher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.

22. Preisliste: Lieferungen und Leistungen, für die keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde, werden nach Maßgabe der, bei Eingang der Bestellung geltenden, Catenic-Preisliste berechnet.

23. Anpassung des Kaufpreises: Für den Fall, dass Vertrags-schluß und Lieferdatum um mehr als ein Monat auseinander liegen und sich die Beschaffungskosten von Catenic nach Vertragsschluß und vor Bereitstellung der Ware erhöhen, ist Catenic berechtigt, den vereinbarten Preis durch einseitige Erklärung um denselben Betrag zu erhöhen. Der Kunde ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, sofern Catenic die Rücktrittserklärung innerhalb von einer Woche nach Mitteilung der Anpassung des Kaufpreises zugeht.

24. Anpassung einer laufenden Vergütung: Bei allen Verträgen, die eine laufende Vergütung vorsehen, ist Catenic berechtigt, diese Vergütung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu erhöhen, wenn, und soweit dies aufgrund von Steigerungen der Lohn- und Lohnnebenkosten der mit der Erbringung der Leistungen befaßten Angestellten, und/oder der Beschaffungs-kosten der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Materialien und Dienstleistungen erforderlich ist. Übersteigt die Erhöhung 10% der für das jeweils vorhergehende Jahr geltenden Vergütung, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unge-achtet einer eventuell vereinbarten Mindestlaufzeit seinerseits innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Erhöhungsmitteilung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vorzeitig zu kündigen; in diesem Fall verbleibt es bis zur Vertragsbeendigung bei der zuletzt geltenden Vergütung.

25. Die Aufrechnung sowie Geltendmachung von - auch
kaufmännischen - Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig,
wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.

26. Obliegenheiten des Kunden: Falls nicht anders vereinbart,
obliegt es dem Kunden, die von Catenic herausgegebenen
technischen Anweisungen, insbesondere die Installations-anleitung, zu beachten und die für die Funktion der geliefer-ten Produkte erforderliche Umgebung zu schaffen und Catenic alle erforderlichen Informationen und Unterstützungsleistungen zukommen zu lassen. Für den Fall, dass Catenic
nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf
Entschädigung hat, weil Catenic die erforderlichen Informa-tionen oder Unterstützungsleistungen nicht oder verspätet
erhalten hat, bemisst sich die Entschädigung nach der jeweiligen Preisliste, einschließlich der darin genannten Stundensätze. Soweit Catenic dem Kunden eine dritte Partei als Dienstleister benennt, gilt diese nicht als Erfüllungsgehilfe von Catenic.

27. Sach- und Rechtsmängel: Die Rechte des Kunden im
Falle eventueller Sach- oder Rechtsmängel von Catenic gelieferter Sachen bestimmen sich ausschließlich nach den
gesetzlichen Vorschriften. Die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. Die Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen, soweit der Sachmangel darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde von Catenic gelieferte Waren für einen anderen als den vertrag-lich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt. Die Haftung für Rechtsmängel ist ausgeschlossen, soweit sie sich auf Rechte bezieht, die nur außerhalb der Europäischen Union gelten oder der Schweiz (z.B. Patente, die nur in einem Drittstaat eingetragen sind) oder soweit der Kunde nicht Catenic auf Verlangen voll-umfänglich die Verteidigung überläßt und Catenic alle erforderlichen Vollmachten erteilt.

28. Haftung: Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht seitens Catenic, ihrer Angestellten und Erfüllungsgehilfen besteht nur, sofern der Schaden auf grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für Körper-
oder Gesundheitsschäden haftet Catenic auch bei nur leichter
Fahrlässigkeit. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertrags.-pflicht haftet Catenic auch bei nur leichter Fahrlässigkeit,
jedoch ist in diesem Fall die Haftung auf die Vermögens-nachteile begrenzt, die Catenic bei Abschluß des Vertrages
3 als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraus-sehen müssen. Für den Verlust von Daten haftet Catenic nur dann, wenn dieser Verlust nicht durch eine tägliche, alter-nierende Datensicherung hätte vermieden werden können. Ebenso haftet Catenic nicht für Schäden, die durch Vertrags-erzeugnisse verursacht worden sind, sofern diese Schäden
aufgrund einer Überprüfung der Arbeitsergebnisse der Ver-tragserzeugnisse in regelmäßigen Abständen hätten ver-mieden werden können. Eventuelle Produkthaftungsansprüche bleiben von den vorstehenden Einschränkungen unberührt.

29. Freistellung: Der Kunde stellt Catenic von allen Ansprüch-en Dritter frei, die mit der Begründung erhoben werden, der Kunde habe die für seinen Geschäftsbetrieb geltenden ge-setzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen
des Aufsichts-, Arbeits-, Betriebsverfassungs-, Wettbewerbs-
und Datenschutzrechts, nicht eingehalten 30. Rückgriff: Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass er die von Catenic gelieferten, zum Weiterverkauf bestimmten Sachen im Regelfall in der Reihenfolge der Lieferung an seine Kunden ausgeliefert hat (FIFO).

31. Verjährung: Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu
hergestellten Sachen und Werkleistungen nach einem Jahr,
bei gebrauchten Sachen nach sechs Monaten. Für Schadens-ersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
oder auf einer verschuldeten Körperverletzung beruhen, gilt
jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der
Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Recht
des Kunden, sich wegen einer von Catenic zu vertretenden
Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, wird von dieser
Regelung nicht eingeschränkt.

32. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferten Sachen bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von
Catenic. Der Kunde ist verpflichtet, Catenic von allen Zu-griffen Dritter auf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen (Vorbehaltsware), insbesondere von Zwangsvollstreckungs-maßnahmen oder sonstigen Beschlagnahmen, und von allen an der Vorbehaltsware eingetretenen Schäden unverzüglich zu unterrichten. Sofern die Ware in einem Land installiert wird, in dem der vorstehende Eigentumsvorbehalt nicht in vollem Um-fang wirksam ist, ist der Kunde verpflichtet, Catenic eine gleichwertige Sicherheit zu verschaffen.

33. Unterauftragnehmer: Catenic ist berechtigt, für alle Leistungen nach dem Vertrag Unterauftragnehmer einzu-setzen; die Haftung von Catenic gegenüber dem Kunden bleibt unberührt. Sofern jedoch durch die Auswahl des Unterauftrag-nehmers aufsichts- oder datenschutzrechtliche Belange des Kunden berührt werden, ist die vorherige Zustimmung des Kunden einzuholen. Diese darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

34. Erklärungen: Alle nach dem Vertrag oder diesen Beding-ungen abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen sind nur
schriftlich wirksam. Die Schriftform gilt auch als eingehalten,
wenn die Erklärung per Email abgegeben wird.

35. Abtretung. Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung von Catenic berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag - mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen - abzutreten. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

36. Teilnichtigkeit: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen
des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.

37. Rechtswahl: Die vertraglichen Beziehungen zwischen
den Parteien unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme der
UN-Kaufrechtskonvention.


38. Erfüllungsort ist Bad Tölz.

39. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen sind die Gerichte in München ausschließlich zuständig. Catenic ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

40. Datenerfassung: Der Kunde wird hiermit darauf hinge-wiesen, dass Catenic im Rahmen der Geschäftsbeziehung
personenbezogene Daten des Kunden speichert und verarbeitet.


Bad Tölz, Januar 2002

 

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