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CATENIC AG - AGB
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR
LIEFERUNGEN, LEISTUNGEN UND LIZENZEN
1. Geltungsbereich: Diese Bedingungen gelten für Lieferungen,
Leistungen und Lizenzen jeder Art, die die Firma Catenic AG ("Catenic")
gegenüber ihren Kunden erbringt. Soweit zwischen Catenic und
dem Kunden ein oder mehrere individuelle Lizenz-, Dienst- oder sonstige
Verträge (nachfolgend zusammenfassend als "Vertrag"
bezeichnet) bestehen, sind diese Bedingungen Bestand-teil derselben
und gelten, sofern in dem Vertrag keine entgegenstehenden Vereinbarungen
getroffen werden.
2. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unterneh-men (für
solche Geschäfte, die zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören),
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen. Sonstige Kunden dürfen die von Catenic
angebotenen Leistungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von
Catenic in Anspruch nehmen.
3. Widerspruchsklausel: Den Geschäftsbedingungen des Kunden
wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich
schriftlich zugestimmt wurde. Eine solche Zustimmung gilt nur für
den Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen
und Leistungen.
4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und enthalten nur
Aufforderungen zu Angeboten durch den Kunden.
5. Für die Auftragsbestätigung behält sich Catenic
eine Frist von zwei Wochen vor. Mit der Annahme einer Bestellung
kann nur gerechnet werden, wenn diese schriftlich bei Catenic eingeht.
Catenic kann die Annahme eines Auftrags von einer angemessenen Sicherheit
abhängig machen.
6. Technische Unterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichungen und
Kalkulationen, die dem Kunden im Rahmen der Auftragsverhandlungen
und der Vertragsausführung über-lassen werden, dürfen
vom Kunden nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt
oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eigentums-, Urheber-
und sonstige Rechte an derartigen Unterlagen behält sich Catenic
vor. Für den Fall, dass der Kunde derartige Unterlagen benutzt,
ohne Catenic gegenüber dazu berechtigt zu sein, ist Catenic
berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
7. Lieferbedingungen: Alle Lieferungen von Waren erfolgen ab Lager
Bad Tölz, Incoterms 2000. Entsprechend verstehen sich auch
die von Catenic angegebenen Preise.
8. Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Bestätigung verbindlich. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung
aller vom Kunde zu erfüllenden Lieferbedingungen sowie den
Eingang einer schriftlichen Bestätigung des Kunden bei Catenic,
dass die von Catenic vorgegebenen Installationsvoraussetzungen erfüllt
sind, voraus. Fixgeschäfte bedürfen ausdrücklicher
Bestätigung.
9. Teillieferungen bleiben vorbehalten.
10. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vor-behalten.
11. In jedem Fall behält sich Catenic vor, anstelle der bestellten
Ware Nachfolgemodelle zu liefern, sofern auch diese die vereinbarten
Spezifikationen erfüllen und nicht teurer als die bestellte
Ware sind.
12. Schutzrechte: Das Recht des Kunden zur Nutzung der von Catenic
gelieferten oder in anderer Weise zur Verfügung gestellten
Computer-Software-Erzeugnisse einschließlich der Nutzerdokumentation
("Software") ist auf die eigenen, internen Geschäftszwecke
des Kunden beschränkt und bestimmt sich im Übrigen ausschließlich
nach dem Vertrag und diesen Bedingungen. Alle sonstigen Rechte an
der Software bleiben vorbehalten. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere,
es zu unterlassen, (a) ihm überlassene Kopien der Software
zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder
in sonstiger Weise in eine für Personen wahrnehmbare Form zu
bringen, zu modifizieren, zu adaptieren, zu übersetzen oder
zur Herstellung ganz oder teilweise abgeleiteter Werke zu benutzen,
(b) die Software über ein Netzwerk zur Verfügung zu stellen
oder Dritten auf sonstige Weise unentgeltlich oder gegen Bezahlung
zum Gebrauch zu überlassen oder (c) Benchmark-Tests zu unterziehen
und die Ergebnisse ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Catenic
bekanntzugeben, soweit dies nicht nach diesem Vertrag oder zwingenden
gesetzlichen Vorschriften gestattet ist. Sein Recht zur Vervielfältigung
und Bearbeitung, wenn und soweit dies für eine gesetzlich zwingend
erlaubte bestimmungsgemäße Be-nutzung der Programme einschließlich
der Datensicherung und der Fehlerbeseitigung erforderlich ist, bleibt
unbe-rührt, vorausgesetzt, dass Catenic zuvor Gelegenheit zur
Beseitigung eines eventuellen Fehlers gegeben wird. Dies gilt entsprechend
für eine gesetzlich zwingend erlaubte Dekompilierung, vorausgesetzt,
dass Catenic zuvor Gelegenheit zur Überlassung der gewünschten
Informationen gegeben wird. Alle Kopien der Software müssen
die, vom Inhaber der Rechte vorgesehenen, Marken sowie Schutzrechts-
und Anwenderhinweise orignalgetreu wiedergeben. Der Kunde darf ihm
überlassene Kopien der Software einem Dritten nur mit der vorherigen
schriftlichen Zustimmung von Catenic verkaufen oder überlassen;
mit der Erteilung der Zustimmung kann nur gerechnet werden, wenn
der Dritte alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an Stelle des
Kunden übernimmt und der Kunde in seinem Besitz befindliche
Kopien der Software zerstört. Der Quellcode von Computer-Software-Erzeugnissen
wird nur geliefert, wenn dies ausdrück-lich vereinbart ist.
Der Kunde unterläßt jegliche Nutzung der Software, die
nicht nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen ausdrücklich
gestattet ist.
13. Wartung: Catenic ist von der Verpflichtung zur Er-bringung
von im Vertrag vereinbarten Wartungsleistung-en befreit, wenn (a)
der Kunde es unterläßt, die angeblichen Fehler in nachvollziehbarer
Form zu melden oder Catenic die, für die Beratung erforderlichen,
Auskünfte und Hilfsmittel, ggf. auch geeignetes Personal, Hardware-
und Softwarenutzung in angemessenem Umfang zur Verfügung zu
stellen, (b) die Wartung von Personen angefordert wird, die nicht
speziell autorisierte Mitarbeiter des Kunden sind, (c) ein behauptetes
Anwendungsproblem nicht auf einen Fehler der zu wartenden Produkte
zurückzuführen ist, insbesondere wenn ein behauptetes
Anwenderproblem durch einen Hardwarefehler, Interferenzen mit anderer
Software, die nicht speziell von Catenic freigegeben wurde, oder
durch einem sonstigen Grund, der außerhalb des Einflußbereichs
von Catenic liegt, verursacht worden ist, (d) das Produkt von dritter
Seite verändert wurde oder (e) der Kunde keine angemessenen
Anstrengungen unternimmt, ein bei der Anwendung der zu wartenden
Software aufgetretenes Problem, zu dem er die Beratung durch Catenic
in Anspruch genommen hat, aufgrund des Beratungsergebnisses zu lösen.
14. Vertraulichkeit: Beide Parteien verpflichten sich, von der
jeweils anderen Partei erhaltene vertrauliche geschäftliche
und technische Informationen streng vertraulich zu behandeln und
ausschließlich für Zwecke des Vertrages zu verwenden.
Diese Beschränkung gilt nicht für Informationen, die nachweislich
zur Zeit der Überlassung öffentlich oder dem Empfänger
bereits bekannt waren oder nach Überlassung an den Empfänger
veröffentlicht werden, ohne dass der Empfänger dies zu
vertreten hätte. Jede Partei steht dafür ein, dass die
Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsklausel auch von ihren Angestellten,
Erfüllungsgehilfen und Beratern beachtet werden, und zwar auch
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Partei
und solchen Angestellten, 2 Erfüllungsgehilfen oder Beratern.
Der Empfänger unterrichtet den Inhaber unverzüglich, wenn
ihm von dem Inhaber übermittelte vertrauliche Informationen
bereits bekannt waren, Informationen, die der Inhaber als vertraulich
ansieht, bekannt geworden sind, oder er von einem Gericht, einer
Behörde oder einem Dritten aufgefordert wird, vertrauliche
Informationen mitzuteilen. Diese Vertraulichkeitsklausel bleibt
auch nach Beendigung des Vertrages wirksam.
15. Abnahme: Von Catenic erstellte Werke sind innerhalb von zwei
Wochen nach Übergabe vom Kunden in Anwe-senheit von Vertretern
beider Parteien abzunehmen. Die Abnahme ist seitens des Kunden schriftlich
zu bestätigen, wenn die in der Leistungsbeschreibung genannten
Spezifikationen im wesentlichen erfüllt sind. Solange Catenic
die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben
wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, das Werk zu benutzen. Wenn
der Kunde das Werk dennoch nutzt, gilt dies als Abnahme.
16. Kündigungsfrist, Mindestlaufzeit: Verträge über
Wartungsleistungen und sonstige regelmäßig wiederkehrende
Lieferungen oder Leistungen werden jeweils für die im Vertrag
genannte Laufzeit abgeschlossen. Falls nicht anderes vereinbart
ist, sind beide Seiten berechtigt, solche Verträge jeweils
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum zweiten Jahrestag
der Vertragsunterzeichnung und danach zum Ende eines Kalenderquartals
zu kündigen. Der Kunde ist darüber hinaus zur Kündigung
eines solchen Vertrages unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
berechtigt, sofern er Catenic bestätigt, dass die zu wartenden
Systeme oder Programme außer Dienst gestellt worden sind oder
ein von Catenic geliefertes Update nicht installiert wurde, und
der Kunde eine Abstandszahlung in Höhe der Vergütung entrichtet,
die der Kunde bis zum frühest möglichen Kündigungszeit-punkt
nach vorstehendem Satz 1 oder 2 hätte entrichten müssen,
abzüglich der von Catenic durch die vorzeitige Beendigung ersparten
Kosten, es sei denn, dass die vorzeitige Kündigung des Vertrages
durch Catenic zu vertreten ist.
17. Anpassung dieser Bedingungen: Catenic ist berechtigt,
diese Bedingungen durch einseitige Erklärung mit Wirkung
für die Zukunft unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
abzuändern. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ebenfalls einem Monat zu
kündigen, sofern Catenic die Kündigung innerhalb von zwei
Wochen zugeht, nachdem Catenic dem Kunden die geänderten Bedingungen
bekannt gegeben hat. Macht der Kunde von die-sem Recht Gebrauch,
so gilt die Änderung für ihn nicht mehr.
18. Wünscht der Kunde eine Änderung der Lieferung, Leistung,
des Liefertermins oder sonstiger Einzelheiten, die bereits ver-traglich
geregelt sind, so wird Catenic dem nach Möglichkeit nachkommen.
Die durch die Änderung verursachten Kosten trägt der Kunde
zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung.
19. Zahlungsziel: Alle Rechnungen sind netto (ohne Abzug)
sofort zur Zahlung fällig, sofern im Vertrag nichts anderes
vereinbart ist. Catenic ist im Normalfall bereit, ein Zahlungs-ziel
von dreißig Tagen ab Rechnungserhalt einzuräumen. Zahlt
der Kunde nicht innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungs-erhalt,
so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.
20. Rechnungsprüfung: Der Kunde überprüft die Rechnung
umgehend nach Erhalt. Etwaige Einwendungen hat der Kunde
innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung schrift-lich
gegenüber Catenic geltend zu machen. Nach Ablauf
dieses Zeitraumes gilt die Rechnung als genehmigt. Catenic
weist den Kunden in der Rechnung auf die Rechtsfolgen der
Fristversäumnis hin.
21. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in die von Catenic
genannten Preisen eingeschlossen, sondern wird in gesetz-licher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
22. Preisliste: Lieferungen und Leistungen, für die keine
bestimmte Vergütung vereinbart wurde, werden nach Maßgabe
der, bei Eingang der Bestellung geltenden, Catenic-Preisliste berechnet.
23. Anpassung des Kaufpreises: Für den Fall, dass Vertrags-schluß
und Lieferdatum um mehr als ein Monat auseinander liegen und sich
die Beschaffungskosten von Catenic nach Vertragsschluß und
vor Bereitstellung der Ware erhöhen, ist Catenic berechtigt,
den vereinbarten Preis durch einseitige Erklärung um denselben
Betrag zu erhöhen. Der Kunde ist berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten, sofern Catenic die Rücktrittserklärung
innerhalb von einer Woche nach Mitteilung der Anpassung des Kaufpreises
zugeht.
24. Anpassung einer laufenden Vergütung: Bei allen Verträgen,
die eine laufende Vergütung vorsehen, ist Catenic berechtigt,
diese Vergütung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zu erhöhen, wenn, und soweit dies aufgrund von Steigerungen
der Lohn- und Lohnnebenkosten der mit der Erbringung der Leistungen
befaßten Angestellten, und/oder der Beschaffungs-kosten der
für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Materialien
und Dienstleistungen erforderlich ist. Übersteigt die Erhöhung
10% der für das jeweils vorhergehende Jahr geltenden Vergütung,
so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unge-achtet einer eventuell
vereinbarten Mindestlaufzeit seinerseits innerhalb von einem Monat
nach Erhalt der Erhöhungsmitteilung unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten vorzeitig zu kündigen; in diesem Fall
verbleibt es bis zur Vertragsbeendigung bei der zuletzt geltenden
Vergütung.
25. Die Aufrechnung sowie Geltendmachung von - auch
kaufmännischen - Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig,
wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
26. Obliegenheiten des Kunden: Falls nicht anders vereinbart,
obliegt es dem Kunden, die von Catenic herausgegebenen
technischen Anweisungen, insbesondere die Installations-anleitung,
zu beachten und die für die Funktion der geliefer-ten Produkte
erforderliche Umgebung zu schaffen und Catenic alle erforderlichen
Informationen und Unterstützungsleistungen zukommen zu lassen.
Für den Fall, dass Catenic
nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf
Entschädigung hat, weil Catenic die erforderlichen Informa-tionen
oder Unterstützungsleistungen nicht oder verspätet
erhalten hat, bemisst sich die Entschädigung nach der jeweiligen
Preisliste, einschließlich der darin genannten Stundensätze.
Soweit Catenic dem Kunden eine dritte Partei als Dienstleister benennt,
gilt diese nicht als Erfüllungsgehilfe von Catenic.
27. Sach- und Rechtsmängel: Die Rechte des Kunden im
Falle eventueller Sach- oder Rechtsmängel von Catenic gelieferter
Sachen bestimmen sich ausschließlich nach den
gesetzlichen Vorschriften. Die handelsrechtlichen Untersuchungs-
und Rügepflichten bleiben unberührt. Die Haftung für
Sachmängel ist ausgeschlossen, soweit der Sachmangel darauf
zurückzuführen ist, dass der Kunde von Catenic gelieferte
Waren für einen anderen als den vertrag-lich festgelegten Zweck
oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller
herausgegebenen Richtlinien einsetzt. Die Haftung für Rechtsmängel
ist ausgeschlossen, soweit sie sich auf Rechte bezieht, die nur
außerhalb der Europäischen Union gelten oder der Schweiz
(z.B. Patente, die nur in einem Drittstaat eingetragen sind) oder
soweit der Kunde nicht Catenic auf Verlangen voll-umfänglich
die Verteidigung überläßt und Catenic alle erforderlichen
Vollmachten erteilt.
28. Haftung: Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht
seitens Catenic, ihrer Angestellten und Erfüllungsgehilfen
besteht nur, sofern der Schaden auf grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für
Körper-
oder Gesundheitsschäden haftet Catenic auch bei nur leichter
Fahrlässigkeit. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertrags.-pflicht
haftet Catenic auch bei nur leichter Fahrlässigkeit,
jedoch ist in diesem Fall die Haftung auf die Vermögens-nachteile
begrenzt, die Catenic bei Abschluß des Vertrages
3 als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraus-sehen
müssen. Für den Verlust von Daten haftet Catenic nur dann,
wenn dieser Verlust nicht durch eine tägliche, alter-nierende
Datensicherung hätte vermieden werden können. Ebenso haftet
Catenic nicht für Schäden, die durch Vertrags-erzeugnisse
verursacht worden sind, sofern diese Schäden
aufgrund einer Überprüfung der Arbeitsergebnisse der Ver-tragserzeugnisse
in regelmäßigen Abständen hätten ver-mieden
werden können. Eventuelle Produkthaftungsansprüche bleiben
von den vorstehenden Einschränkungen unberührt.
29. Freistellung: Der Kunde stellt Catenic von allen Ansprüch-en
Dritter frei, die mit der Begründung erhoben werden, der Kunde
habe die für seinen Geschäftsbetrieb geltenden ge-setzlichen
Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen
des Aufsichts-, Arbeits-, Betriebsverfassungs-, Wettbewerbs-
und Datenschutzrechts, nicht eingehalten 30. Rückgriff: Die
gesetzlichen Rückgriffsansprüche sind ausgeschlossen,
wenn und soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass er die von
Catenic gelieferten, zum Weiterverkauf bestimmten Sachen im Regelfall
in der Reihenfolge der Lieferung an seine Kunden ausgeliefert hat
(FIFO).
31. Verjährung: Ansprüche wegen Mängeln verjähren
bei neu
hergestellten Sachen und Werkleistungen nach einem Jahr,
bei gebrauchten Sachen nach sechs Monaten. Für Schadens-ersatzansprüche,
die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
oder auf einer verschuldeten Körperverletzung beruhen, gilt
jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn
der
Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Recht
des Kunden, sich wegen einer von Catenic zu vertretenden
Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, wird von dieser
Regelung nicht eingeschränkt.
32. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferten Sachen bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von
Catenic. Der Kunde ist verpflichtet, Catenic von allen Zu-griffen
Dritter auf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen (Vorbehaltsware),
insbesondere von Zwangsvollstreckungs-maßnahmen oder sonstigen
Beschlagnahmen, und von allen an der Vorbehaltsware eingetretenen
Schäden unverzüglich zu unterrichten. Sofern die Ware
in einem Land installiert wird, in dem der vorstehende Eigentumsvorbehalt
nicht in vollem Um-fang wirksam ist, ist der Kunde verpflichtet,
Catenic eine gleichwertige Sicherheit zu verschaffen.
33. Unterauftragnehmer: Catenic ist berechtigt, für alle Leistungen
nach dem Vertrag Unterauftragnehmer einzu-setzen; die Haftung von
Catenic gegenüber dem Kunden bleibt unberührt. Sofern
jedoch durch die Auswahl des Unterauftrag-nehmers aufsichts- oder
datenschutzrechtliche Belange des Kunden berührt werden, ist
die vorherige Zustimmung des Kunden einzuholen. Diese darf nur aus
wichtigem Grund verweigert werden.
34. Erklärungen: Alle nach dem Vertrag oder diesen Beding-ungen
abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen sind nur
schriftlich wirksam. Die Schriftform gilt auch als eingehalten,
wenn die Erklärung per Email abgegeben wird.
35. Abtretung. Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung
von Catenic berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag - mit Ausnahme
von Zahlungsansprüchen - abzutreten. Die Zustimmung darf nur
aus wichtigem Grund verweigert werden.
36. Teilnichtigkeit: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen
des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der
verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.
37. Rechtswahl: Die vertraglichen Beziehungen zwischen
den Parteien unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme der
UN-Kaufrechtskonvention.
38. Erfüllungsort ist Bad Tölz.
39. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen sind die Gerichte in München
ausschließlich zuständig. Catenic ist aber auch berechtigt,
den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.
40. Datenerfassung: Der Kunde wird hiermit darauf hinge-wiesen,
dass Catenic im Rahmen der Geschäftsbeziehung
personenbezogene Daten des Kunden speichert und verarbeitet.
Bad Tölz, Januar 2002
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